Was das BFSG für Websites und Onlineshops bedeutet

Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites und Onlineshops bedeutet: wer betroffen ist, welche Ausnahmen gelten und was jetzt zu tun ist.

Seit dem 28.06.2025 verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), dass viele Onlineshops und Websites mit Kauf- oder Buchungsfunktion barrierefrei sind. Betroffen sind vor allem Angebote an Privatkunden, bei denen online bestellt oder gebucht wird. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen, reine Informationsseiten und reine B2B-Angebote in der Regel ebenfalls. Technischer Maßstab ist derzeit die WCAG 2.1 auf Stufe AA.

Vorab ein wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 14.10.2026 wieder und ist keine Rechtsberatung. Ob das Gesetz für dein Unternehmen gilt, sollte eine Kanzlei im Einzelfall prüfen. Wir erklären, worum es geht und was technisch dahintersteckt.

Das BFSG gilt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Hinter dem BFSG steht eine EU-Richtlinie, der European Accessibility Act. Für Websites ist vor allem ein Begriff aus dem Gesetzestext wichtig: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote über Websites oder Apps, die ein Verbraucher elektronisch und auf eigene Anfrage nutzt, im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags. Das Gesetz zielt also auf Angebote für Privatkunden, nicht auf Geschäfte zwischen Unternehmen.

Wie das in der Praxis ausgelegt wird, beschreiben die FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums. Grob ergibt sich folgendes Bild:

Angebot Einordnung
Onlineshop für Privatkunden in der Regel erfasst
Online-Terminbuchung für Verbraucher in den Auslegungshilfen als Beispiel genannt
Reine Informationsseite ohne Kauf oder Buchung in der Regel nicht erfasst
Angebote ausschließlich für Unternehmen nicht erfasst
Kontakt- oder Anfrageformular umstritten, im Einzelfall prüfen

Die Grauzone ist größer, als die Tabelle vermuten lässt. Ein Handwerksbetrieb, dessen Website informiert und ein Kontaktformular anbietet, bewegt sich genau darin. Bietet dieselbe Website eine Online-Terminbuchung für Privatkunden an, spricht nach den Leitlinien deutlich mehr dafür, dass das Gesetz greift.

Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen

Das Gesetz nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat. Ein Onlineshop ist eine solche Dienstleistung. Ein Händler mit sechs Beschäftigten und einem Umsatz unter dieser Grenze fällt mit seinem Shop damit in der Regel unter die Ausnahme.

Für Produkte, die selbst unter das Gesetz fallen, etwa Smartphones oder E-Book-Reader, gilt die Ausnahme nicht. Und sie ist kein Grund, das Thema zu ignorieren. Wer wächst, überschreitet die Grenze irgendwann. Außerdem erreicht ein barrierefreier Shop mehr Kunden, darunter viele ältere. Kleinstunternehmen können sich laut Bundesfachstelle kostenlos von ihr beraten lassen.

Technisch geht es um die WCAG 2.1 auf Stufe AA

Gesetz und Verordnung beschreiben die Anforderungen allgemein: Websites sollen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Konkret wird es über europäische Normen. Wer die sogenannten harmonisierten Normen einhält, bei dem wird vermutet, dass er die Anforderungen erfüllt. Maßgeblich ist derzeit die EN 301 549, die für Websites auf die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 der Stufen A und AA verweist.

Im September 2026 ist eine Neufassung der Norm erschienen (V4.1.1), die sich auf WCAG 2.2 stützt. Rechtlich maßgeblich wird sie erst, wenn die EU-Kommission sie im Amtsblatt nennt. Wer heute neu baut, plant die zusätzlichen Kriterien aus 2.2 am besten gleich mit ein.

In der Praxis heißt das zum Beispiel:

  • Alle Funktionen lassen sich per Tastatur bedienen, der Fokus ist jederzeit sichtbar.
  • Bilder mit Aussage haben Alternativtexte, Schaltflächen und Symbole eine Beschriftung.
  • Text hebt sich mit ausreichend Kontrast vom Hintergrund ab.
  • Formularfelder sind beschriftet, Fehlermeldungen sagen genau, was fehlt.
  • Die Seite lässt sich auf 200 % vergrößern, ohne dass Inhalte verloren gehen.
  • Überschriften sind sauber gegliedert, Linktexte sagen, wohin sie führen.
  • Videos haben Untertitel.

Sogenannte Overlays, also Zusatzleisten mit Schriftgröße und Kontrastschalter, ändern an diesen Punkten wenig. Die Hürden sitzen im Code und in den Inhalten und müssen dort behoben werden.

Das Gesetz verlangt auch Informationen zur Barrierefreiheit

Neben der Technik gibt es eine Informationspflicht. Wer unter das Gesetz fällt, muss beschreiben, wie seine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und diese Angaben selbst barrierefrei bereitstellen, etwa in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise. Oft ist dafür von einer Barrierefreiheitserklärung die Rede. Welche Angaben genau hineingehören, regelt eine Anlage zum Gesetz. Die Formulierung sollte eine Kanzlei prüfen, die technischen Grundlagen liefert eine Prüfung deiner Website.

Kontrolliert wird von einer gemeinsamen Stelle der Länder

Für die Marktüberwachung haben die Länder eine gemeinsame Behörde mit Sitz in Magdeburg eingerichtet, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Sie überwacht bundesweit, ob die Vorgaben eingehalten werden, und nimmt Meldungen von Verbrauchern zu Barrieren entgegen. Je nach Verstoß sieht das Gesetz Bußgelder von bis zu 100.000 € vor.

Dazu kommt das Risiko von Abmahnungen. Ob Mitbewerber Verstöße gegen das BFSG überhaupt wettbewerbsrechtlich abmahnen können, ist unter Juristen umstritten. Wer eine Abmahnung erhält, sollte sie anwaltlich prüfen lassen, bevor er etwas unterschreibt.

Für Shopify-Shops lohnt ein Blick auf Theme und Apps

Viele Onlineshops laufen auf Shopify. Den Checkout stellt dort der Plattformbetreiber bereit, darauf hast du nur begrenzt Einfluss. Umso wichtiger ist der Teil, den du selbst gestaltest. Hürden sitzen erfahrungsgemäß vor allem an diesen Stellen:

  • Theme: Menüs, Slider und Produktfilter, die nur mit der Maus funktionieren, oder Farben mit zu wenig Kontrast.
  • Apps: Pop-ups, Bewertungs-Widgets oder Cookie-Hinweise, in denen der Tastaturfokus hängen bleibt.
  • Inhalte: Produktbilder ohne Alternativtext, Größentabellen als Bild, Datenblätter als nicht zugängliche PDFs.

Jede neue App und jedes Theme-Update kann neue Hürden mitbringen. Barrierefreiheit ist deshalb kein einmaliges Projekt, sie gehört in die laufende Pflege. Mehr zu unserer Arbeit mit Shopify steht auf der Seite zu Shopify-Onlineshops.

Übergangsfristen helfen den wenigsten Websites

Das Gesetz kennt Übergangsregeln, etwa für Dienstleistungen, die mit bereits vorher eingesetzten Produkten erbracht werden, oder für Selbstbedienungsterminals. Für einen Onlineshop, der Verbrauchern Waren verkauft, gehen die meisten Einschätzungen davon aus, dass die Pflicht seit dem 28.06.2025 gilt. Verlass dich ohne anwaltliche Prüfung nicht darauf, dass eine Übergangsregel für deine Website greift.

So gehst du jetzt vor

  1. Betroffenheit klären. Prüfe, ob du an Verbraucher verkaufst oder sie online buchen lässt und ob du über den Grenzen für Kleinstunternehmen liegst. Die rechtliche Einordnung gehört zu einer Kanzlei.
  2. Ist-Zustand prüfen. Automatische Tests finden einen Teil der Probleme. Den Rest findet nur ein Test von Hand mit Tastatur und Screenreader auf den wichtigen Wegen: Startseite, Produktseite, Warenkorb, Checkout, Buchung und Formulare.
  3. Nach Wirkung priorisieren. Zuerst kommt, was Kauf oder Buchung blockiert, danach der Rest.
  4. Informationen zur Barrierefreiheit erstellen und rechtlich prüfen lassen.
  5. Im Alltag dranbleiben. Neue Produkte, Bilder, Apps und Seiten bei jeder Änderung mitprüfen.

Steht ohnehin ein neuer Auftritt an, plan Barrierefreiheit von Anfang an ein. Das ist deutlich einfacher als ein späterer Umbau. Worauf du bei einem Relaunch außerdem achten solltest, steht im Beitrag Website-Relaunch ohne Rankingverlust. Buchungsstrecken planen wir bei der Online-Terminbuchung gleich barrierefrei mit.

Was du selbst schnell prüfen kannst

Für einen ersten Eindruck reicht ein Browser am Computer. Fünf Stichproben zeigen dir, ob deine Website grundlegende Hürden hat. Nimm dir dafür die Startseite vor und den wichtigsten Weg dahinter, etwa von der Produktseite bis in den Warenkorb oder durch dein Buchungsformular.

  1. Tastatur. Leg die Maus zur Seite und spring mit der Tab-Taste durch die Seite, mit Umschalt und Tab wieder zurück. Jeder Link, jede Schaltfläche und jedes Formularfeld muss erreichbar sein, und ein sichtbarer Rahmen zeigt dir jederzeit, wo du gerade bist. Menüs, Pop-ups und der Cookie-Hinweis müssen sich per Tastatur bedienen und wieder schließen lassen. Bleibst du irgendwo hängen oder verschwindet der Rahmen, hast du die erste Hürde gefunden.
  2. Kontrast. Schau dir hellgrauen Text, Text auf Fotos und Schaltflächen in deiner Markenfarbe an. Für normalen Text verlangt die WCAG ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1, für großen Text 3 zu 1. In Chrome zeigen die Entwicklertools den Wert an, wenn du mit dem Werkzeug zum Untersuchen von Elementen über einen Text fährst.
  3. Alternativtexte. Klick mit der rechten Maustaste auf ein Bild und wähl „Untersuchen“. Im Code steht beim Bild ein alt-Attribut. Bei Bildern mit Aussage, etwa Produktfotos oder Grafiken mit Text, muss es beschreiben, was zu sehen ist. Fehlt es oder steht dort nur ein Dateiname wie „bild-final“, bekommen Screenreader-Nutzer diese Information nicht. Reine Schmuckbilder dürfen ein leeres alt-Attribut haben.
  4. Formularbeschriftungen. Klick in deinem Kontakt- oder Bestellformular auf die Beschriftung eines Feldes, etwa auf „E-Mail“. Springt der Cursor ins Feld, ist die Beschriftung technisch mit dem Feld verbunden. Passiert nichts, liest ein Screenreader das Feld womöglich ohne Namen vor. Vorsicht auch bei Feldern, deren einzige Beschriftung ein grauer Platzhaltertext ist, der beim Tippen verschwindet. Schick das Formular danach einmal absichtlich unvollständig ab. Die Fehlermeldung sollte sagen, welches Feld fehlt und was hineingehört.
  5. Zoom. Vergrößere die Ansicht mit Strg und Plus, am Mac mit Cmd und Plus, auf 200 %. Texte dürfen dabei nicht abgeschnitten werden oder sich überlappen, und alle Funktionen müssen erreichbar bleiben. Wechselt die Seite dabei in die Ansicht fürs Handy, ist das in Ordnung, solange sich alles bedienen lässt.

Findest du bei einer dieser Stichproben ein Problem, besteht Handlungsbedarf. Umgekehrt heißt ein bestandener Schnelltest noch nicht, dass deine Website die WCAG erfüllt. Wie gut sie mit einem Screenreader funktioniert und ob die übrigen Kriterien erfüllt sind, zeigt erst eine vollständige Prüfung.

Wir prüfen deine Website auf Hürden

In der kostenlosen Potenzialanalyse, 20 Minuten am Telefon, gehen wir die wichtigsten Wege deiner Website oder deines Shops mit der Tastatur durch. Du erfährst, an welchen Stellen Besucher hängen bleiben und womit du anfangen solltest. Die rechtliche Einordnung übernimmt deine Kanzlei, die technische Umsetzung übernehmen wir. Mehr dazu auf der Seite zu barrierefreien Websites. Füll das Formular aus, wir rufen dich zurück.

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