Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act der EU in deutsches Recht um. Seit dem 28.06.2025 müssen bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei sein, darunter Onlineshops und andere Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen.
Wer vom BFSG betroffen ist
Das Gesetz gilt für Angebote an Verbraucher. Bei Websites geht es vor allem um Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also um Seiten und Apps, über die ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommt. Typische Beispiele sind Onlineshops und Buchungsstrecken. Reine B2B-Angebote fallen nicht darunter.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, also Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Eine reine Informationsseite ohne Vertragsschluss fällt nach verbreiteter Auffassung nicht unter das Gesetz. Ob das für deine Seite gilt, hängt von den Details ab und gehört im Zweifel in eine rechtliche Prüfung.
Seit wann das BFSG gilt
Stichtag war der 28.06.2025. Seitdem gelten die Anforderungen für die betroffenen Produkte und Dienstleistungen, also auch für Websites, Shops und Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen.
Übergangsregeln gibt es nur für einzelne Fälle, etwa für Dienstleistungsverträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, und für Selbstbedienungsterminals, die schon vorher im Einsatz waren. Für einen Onlineshop, der Verbrauchern Waren verkauft, gehen die meisten Einschätzungen davon aus, dass die Pflicht seit dem Stichtag gilt. Verlass dich ohne rechtliche Prüfung nicht darauf, dass eine Übergangsregel für deine Website greift.
Welche Anforderungen gelten
Die Verordnung zum BFSG verlangt, dass Websites und Apps wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind. Technischer Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG verweist. Als zentrale Referenz gilt bisher die Fassung V3.2.1 auf Basis von WCAG 2.1 Stufe AA. Im September 2026 hat ETSI die Fassung V4.1.1 veröffentlicht, die eigens für den European Accessibility Act erarbeitet wurde und sich auf WCAG 2.2 stützt. Die Vermutung, dass die Anforderungen erfüllt sind, gilt erst, wenn sie im Amtsblatt der EU unter dieser Richtlinie bekannt gemacht ist.
Konkret heißt das zum Beispiel: ausreichende Kontraste, vollständige Bedienung per Tastatur, Alternativtexte für Bilder, beschriftete Formularfelder mit verständlichen Fehlermeldungen und eine saubere Überschriftenstruktur für Screenreader. Dazu kommt eine Informationspflicht. Anbieter müssen beschreiben, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, zum Beispiel auf einer eigenen Seite zur Barrierefreiheit.
Kontrolle und typische Fehler
Für die Marktüberwachung ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit (MLBF) in Magdeburg zuständig. Bei Verstößen sind Bußgelder möglich.
Ein häufiger Fehler sind Overlay-Tools, die per Skript Barrierefreiheit versprechen. Sie beheben die Ursachen im Code nicht. Barrierefreiheit entsteht im Design und in der Programmierung, und sie hilft allen Besuchern, etwa bei Sonnenlicht auf dem Display oder bei der Bedienung mit einer Hand.
Beispiel: Angenommen, ein Betrieb mit 12 Beschäftigten verkauft über seine Website Gutscheine an Privatkunden. Er liegt über der Schwelle für Kleinstunternehmen, und im Gutschein-Shop schließen Verbraucher Verträge ab. Damit spricht viel dafür, dass Shop und Bestellprozess unter das BFSG fallen, vom Warenkorb über die Formulare bis zum Bezahlschritt.